Satzung
des
Lübecker Frauen-Ruder-Klub e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 24. April 1919 in Lübeck gegründete Verein führt den Namen „Lübecker Frauen-Ruder-Klub e.V.“. Er ist Mitglied des Deutschen Ruderverbandes, des Landessportverbandes und des Landesfachverbandes.
- Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter der Nr. VR 1108 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Der Verein erstrebt unter besonderer Berücksichtigung der Jugend die Förderung und Pflege des Rudersports, ergänzender Sportarten und der Geselligkeit. Er bekennt sich zur demokratischen Ordnung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Er darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Flagge, Abzeichen
§ 4
Mitgliedschaft
- ordentlichen Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder (aktive, passive) sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben; als Stichtag gilt der in Absatz 5 bezeichnete Zeitpunkt. Sie haben das Recht auf Benutzung aller Klubeinrichtungen. Passive Mitglieder haben kein Recht,
Ruderboote zu benutzen.
Die Mitglieder haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
in eine andere als die bestehende Form der Mitgliedschaft umzumelden. Das Nähere regelt
eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen und Vereinigungen werden, die den Klub fördern wollen. Der korporative Anschluss von Schülerruderriegen oder – vereinen ist vertraglich besonders zu regeln.
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 18.
Lebensjahr vollenden. Von diesem Zeitpunkt an werden sie als aktive Mitglieder geführt.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer um den Klub oder den Rudersport
besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein Ehrenmitglied
hat die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
Zur Ehrenvorsitzenden kann im gleichen Verfahren eine Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt gewählt werden, wenn sie in diesem Amt überragende Verdienste um den Klub erworben hat. Die Ehrenvorsitzende hat die Rechte eines Ehrenmitgliedes. Sie hat Sitz und Stimme im Vorstand.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können – abgesehen von außerordentlichen Mitgliedern – weibliche natürliche Personen werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich. - Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die
Entscheidung ist der Antragstellerin bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter schriftlich
mitzuteilen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages müssen Gründe nicht mitgeteilt werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
- Der Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Er ist nur möglich nach einjähriger Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Vierteljahr.
- Bei Versetzung oder Wegzug kann der geschäftsführende Vorstand dem Austrittsgesuch sofort stattgeben.
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hören alle Ansprüche dieses Mitgliedes an dem Verein auf, auch das Recht zum Tragen des Klubabzeichens. Das Klubabzeichen ist in den Fällen des § 6 Ziffer 5) sofort auf besonderes Verlangen des Vereins zurückzugeben. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bleibt bestehen.
§ 7
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen sowie zur Zahlung eines Eintrittsgeldes verpflichtet. Außerdem haben alle Mitglieder die von den übergeordneten Sportverbänden festgesetzten Verbandsbeiträge an den Verein zu zahlen. Von Ehrenmitgliedern und –vorsitzenden werden keine Beiträge erhoben.
- Neben den Beiträgen können von der Mitgliederversammlung Umlagen beschlossen werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag die Beiträge zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere und außerordentliche Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sie haben kein Stimmrecht.
- Bei der Wahl der Ressortleiterin Jugend haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. Lebensjahr an Stimmrecht. Als Ressortleiterin Jugend können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
§ 9
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vereins verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand Maßnahmen verhängt werden.
§ 10
Rechtsmittel
Gegen einen Ausschluss sowie eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist
innerhalb von zwei Wochen – ab Zustellung des Bescheides – bei der Vorsitzenden
einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 11
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 11
Vereinsorgane
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb des ersten Quartals des
Geschäftsjahres statt. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) muss enthalten:a) Jahres- und Kassenbericht
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen
mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt;
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat. - Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorsitzende.Veröffentlichung im Nachrichten Blatt genügt. Zwischen dem Tag der Einladung und
dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. - Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei
Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht worden sind. Dringlichkeitsanträge – auch solche auf Satzungsänderung – dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Eine Satzungsänderung im Dringlichkeitswege kann nur einstimmig durch die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. - Die Abstimmungen sind offen, sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
- Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorsitzende, im Verhinderungsfall eines der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in der Reihenfolge des § 13 Ziffer 2).
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes sowie der Jugendversammlung ist jeweils eine Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Protokoll sind im Vereinsarchiv aufzubewahren.
§ 13
Vorstand
- Der Vorstand wird alle zwei Jahre neu gewählt und setzt sich zusammen aus
a) der Ehrenvorsitzenden
b) dem geschäftsführenden Vorstand
- Vorsitzende
- Stellvertretende Vorsitzende
- Kassenwartin
- Schriftführerinc) dem Gesamtvorstand
geschäftsführender Vorstand
Ressortleiterinnen:- Jugend
- Rudern
- Kultur
- Haus
- Boote2 Beisitzer
d) der von der Jugendabteilung gewählter Vorsitzenden der Jugendabteilung.
- Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, werden
die Vorsitzende, die Kassenwartin, die Ressortleiterinnen für Jugend, Rudern und
Kultur sowie eine Beisitzerin
nach dem 1. Jahr neu für die nächsten zwei Jahre gewählt oder in ihrem Amt bestätigt.
Nach Ablauf des 2. Jahres werden
die stellvertretende Vorsitzende, die Schriftführerin, die Ressortleiterinnen Haus und Boote sowie die zweite Beisitzerin für weitere zwei Jahre neu gewählt oder in ihrem Amt bestätigt. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende, die Kassenwartin und die Schriftführerin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt; die Kassenwartin und die Schriftführerin vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis zum Verein wird jedoch die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung der Vorsitzenden tätig und die Kassenwartin und die Schriftführerin nur, wenn die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.
- Die Vorsitzende der Jugendabteilung wird in einer gesondert einberufenen Versammlung der Jugend des Vereins gewählt, und zwar nach der Jugendordnung.
- Die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes und
des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder beantragt. Er ist beschlussfähig,
wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. - Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlungen von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
- Der geschäftsführende Vorstand ist für die laufende Geschäftsführung und für solche Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
- Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt eine vom Gesamtvorstand zu beschließende Geschäftsordnung.
- Die Wiederwahl von Vorstandmitgliedern ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
§ 14
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählte Kassenprüferinnen geprüft. Die Kassenprüferinnen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung der Kassenwartin. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 15
Ordnungen
Die Durchführung des Sportbetriebes und der anderen satzungsgemäßen Aufgaben wird durch Ruder- oder anderes Ordnungen geregelt. Über sie beschließt die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. Organisation und Aufgaben der Jugendabteilung werden durch die Mitgliederversammlung der Jugendabteilung beschlossen. Die Jugendordnung wird Bestandteil dieser Satzung, sobald sie durch den Gesamtvorstand des Vereins gebilligt worden ist.
§ 16
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. - Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Senat der Hansestadt Lübeck – Sportamt - 23558 Lübeck, Rathaus, Kanzleigebäude, welcher es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Lübeck, den 23. August 1982
